Aufgabe 1: Bei der Nutzung von Diensten/ Geschäftsabwicklungen im
                Internet fallen in der Regel personenbezogene Daten an.
 
                
                    Welche drei wesentlichen Rechtsvorschriften kommen dabei zum Tragen?
 
                        Lösung
                        
                            Bei der Nutzung von Diensten / Geschäftsabwicklungen im Internet kommen drei 
                            wesentlichen Rechtsvorschriften bzgl. des Datenschutzes zum Tragen: 
                            
                                - 
                                    
TKG (Telekommunikationsgesetz):
 
                                    
                                        - Rahmenbedingungen für die rein physische Datenübertragung 
 
                                        - Beispiel: ein Zugangs- Provider, der eine Internet- Verbindung anbietet 
 
                                        - Dürfen z.B. IP- Adressen langfristig gespeichert werden? 
 
                                    
                                 
                                - 
                                    
TMG (Telemediengesetz): 
                                    
                                        - Rahmenbedingungen für Internet- Dienste 
 
                                        - Beispiel: Einrichtung eines E-Mail- Postfachs auf dem Server 
 
                                        - Dürfen z.B. Kundendaten an Dritte weitergegeben werden? 
 
                                    
                                 
                                - 
                                    
BDSG (Bundesdatenschutzgesetz):
                                    
                                        - Rahmenbedingungen für den Online- Kaufvertrag 
 
                                        - Rahmenbedingungen für bestimmte Verarbeitung personenbezogener Daten 
 (wenn nicht im TMG geregelt)  
                                    
                                 
                            
                            [Lösung schließen]
                         
                    Welcher datenschutzrechtlichen Schicht ist TMG zuzuordnen?
 
                        Lösung
                        
                
                
                Aufgabe 2: Ein Service Provider will seinen Geschäftsbetrieb aufnehmen. 
                Bestehen Zulassungsbeschränkungen? Was beinhaltet der Begriff "Zulassungsfreiheit"?
                Lösung
                
                    Nach §4 TMG sind alle Telemediendienste zulassungs- und anmeldefrei, d.h. ein Dienstleister 
                    kann im Internet oder rund ums Internet seine Leistungen anbieten, ohne eine staatliche Zulassung 
                    zu beantragen. Allerdings können andere Rechtsvorschriften (z.B. HGB oder GewO) 
                    Zulassungsbeschränkungen vorsehen. 
                    Bei dem Service- Provider käme noch in Frage, ob er möglicherweise an die 
                    Beschränkungen des TKG gebunden ist, sofern er eine Übertragungsdienstleistung 
                    (Zugang zum Internet, somit Telekommunikation) anbietet. Zusätzlich müsste er im 
                    Sinne von GewO ein Gewerbe anmelden.   
                    [Lösung schließen]
                  
                
                Aufgabe 3: Definieren Sie den Begriff "personenbezogene Daten". Welche drei Gruppen
                personenbezogener Daten kennen Sie?
 
                Lösung
 
                
                    Nach §3 Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten Einzelangaben über 
                    persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren 
                    natürlichen Person. 
                    Die personenbezogenen Daten können in größere Gruppen unterteilt werden: 
                    
                        persönliche Verhältnisse: z.B. Name, Geburtsdatum, Geschlecht 
 
                        sachliche Verhältnisse: z.B. Kfz- Zeichen, Bankverbindung, Wohnort 
 
                        Bestandsdaten: Daten, die für die Abwicklung des Vertrags erfasst werden müssen, z.B. 
                        Art und Umfang der Leistung, andere vertragsspezifische Daten 
 
                        Nutzungsdaten: Daten, durch die dem User der Zugang zu einem Anbieterdienst möglich wird, 
                        z.B. Identifikations- und Zugriffsdaten 
 
                        brechnungsdaten: Daten, die insbesondere für die Rechnungslegung nötig 
                        werden, z.B. Anzahl und Dauer der Verbindungen, Bankverbindung 
 
                    
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 4: Ein Online- Dienst verarbeitet die Daten seiner Kunden zu statistischen
                Zwecken. Die Zustimmung der Kunden wird zuvor eingeholt. Ein Kunde widerruft die Zustimmung 
                mit sofortiger Wirkung. Außerdem verlang er eine Übersicht über die bisherige
                Verwendung seiner Daten. Der Online- Dienst bestätigt den Widerruf zum Jahresende. 
                Zu welchem Zeitpunkt wirkt der Widerruf? Kann der Kunde eine Übersicht über die 
                Verwendung seiner Daten verlangen?
                Lösung
                
                    Der Online- Dienst muss die statistische oder sonstige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 
                    ab sofort nach Zugang der Widerrufserklärung einstellen, und nicht erst zum 
                    Jahresende wie angegeben. In dem Sinne müssen alle bisher erhobenen Kundendaten am gleichen 
                    Tag vom sämtlichen Servern und Datenbanken gelöscht werden. 
                    Grundsätzlich kann der Nutzer jederzeit vom Anbieter eine Auskunft über die zu 
                    seiner Person oder seinem Pseudonym gespeicherten Daten verlangen, wobei der Anbieter diese 
                    Auskunft unentgeltlich und unverzüglich erteilen muss. Insofern ist der Kunde natürlich 
                    auch berechtigt, eine Übersicht über die statistische Verwendung seiner Daten 
                    einzufordern. 
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 5: Nennen Sie vier Pflichten der Anbieter, wie Verbindungen mit 
                Nutzern inhaltlich gestaltet werden sollen?
 
                Lösung
 
                
                    Nach §4 Absatz 2 Telemediendatenschutzgesetz (TDDSG) hat der Diensteanbieter durch 
                    technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass: 
                    
                        der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
 
                        die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder 
                        Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, 
                        soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
 
                        der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
 
                        die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch 
                        einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, 
                        soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
 
                    
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 6: Kreuzen Sie bitte alle Rechte an, die grundsätzlich nur dem Urheber
                eines Werkes zustehen.
                Lösung
                
                    
                        Vortragsrecht - Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung 
                        öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19, Absatz 1 UrhG)
 
                        Senderecht - Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, 
                        Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit 
                        zugänglich zu machen (§ 20 UrhG)
 
                        Beurteilungsrecht
  
                        Widerrufsrecht
  
                        Ausstellungsrecht - Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines 
                        unveröffentlichten Werkes öffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG) 
 
                        Meinungsfreiheit
 
                        Kopierrecht (= Vervielfältigung) - Recht, Vervielfältigungsstücke 
                        des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren 
                        und in welcher Zahl (§ 16, Absatz 1 UrhG) 
 
                    
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 7: Was können Sie unternehmen, wenn die Domain, die Sie haben möchten, 
                (z.B. Ihr Name), bereits belegt ist?
                Lösung
                
                    Für die Vergabe der Domains in Deutschland ist die DENIC eG in Frankfurt zuständig. 
                    Die DENIC registriert die Domains nach Prioritätsprinzip: "First come, first served". 
                    Das bedeutet, dass im Falle mehrerer Antragsteller für die gleiche Domain demjenigen die 
                    Domain zugewiesen wird, der als erster den Antrag gestellt hat. 
                    In diesem Fall bleibt zunächst die Möglichkeit, eine andere Bezeichnung für 
                    die Domain zu wählen. Auch kann man sich beim aktuellen Domaininhaber erkundigen, ob und ggf. unter 
                    welchen Umständen er die Domain freigibt. Die Daten über die Domain und ihren Inhaber 
                    werden bei der Registrierung in die whois- Datenbank der DENIC aufgenommen - diese Datenbank ist 
                    öffentlich zugönglich. 
                    Ansonsten besteht noch die Möglichkeit, sich auf eine Warteliste zu setzen. Sofern die 
                    gewünschte Domain frei wird, rutscht man in dieser Warteliste nach vorne. 
                    [Lösung schließen]
    
                 
                
                Aufgabe 8: Ein Nutzer fordert per E-Mail ein Internetauktionshaus auf, 
                ihn nicht aufgefordert Newsletter zuzusenden. Muss das Auktionshaus die Zusendung 
                einstellen? Begründen Sie Ihre Antwort.
                Lösung
 
                
                    Nach dieser Aufforderung müsste das Auktionshaus ab sofort die Zusendung der 
                    Newsletter einstellen. 
                    Gemäß dem Wettbewerbsrecht ist ein Direktmarketing (unmittelbare und individuelle 
                    Einzelansprache von bestimmten Zielpersonen) in der Form, dass Werbung unaufgefordert an 
                    E-Mail-Adressen versendet wird, nicht zulässig. 
                    Auch muss der Nutzer zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass er die Zusendung der 
                    Newsletter möchte. Hat er das nicht getan, so war die Zusendung unaufgeforderter Werbung 
                    von Anfang an wettbewerbswidrig und unzulässig. 
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 9: Was sind die Mindestbedingungen eines Vertrags?
                Lösung
                
                    Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich die beiden Vertragsparteien über den 
                    Vertragsgegenstand und das dafür zu leistende Entgelt geeinigt haben. Dies geschieht durch 
                    die Abgabe von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragspartner: 
                    Angebot und Annahme. 
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 10: Nennen Sie ein Beispiel eines Vertrags, der schriftlich geschlossen
                werden muss. Was ist die Rechtsfolge, falls das Schriftformerfordernis nicht beachtet wird?
                Lösung
                
                    Damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird, können die Verträge 
                    grundsätzlich mündlich geschlossen werden, wenn zwei übereinstimmende 
                    Willenserklärungen (WE) abgegeben werden.  
                    Nach Gesetzen her bedürfen einige Verträge einer schriftlichen Abgabe von WE und /
                    oder einer notariellen Beglaubigung. Gesetzliche Formvorschriften bilden im Rechtsverkehr die 
                    Ausnahme, wobei hier vier Ziele verfolgt werden, um die Geschäftspartner zu schützen: 
                    
                        Warnfunktion - der Erklärende soll wegen der Risiken des Geschäfts vor 
                        übereilten Bindungen geschützt werden, indem ihm seine Verpflichtungen schriftlich vor 
                        Augen geführt werden 
 
                        Beweisfunktion - die Form soll klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das 
                        Geschäft zustande gekommen ist und etwaige später aufkommende Erinnerungslücken - 
                        etwa vor Gericht - verhindern
 
                        Beratungsfunktion - die notarielle Beurkundung soll darüber hinaus eine 
                        sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen
 
                        Kontrollfunktion - ausnahmsweise kann durch Formvorschriften auch eine behördliche 
                        Überwachung gewährleistet werden
 
                    
                    Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt § 126 Satz 1 BGB 
                    lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet 
                    ist. 
                    Das Gesetz knüpft an das Schriftformerfordernis eine wesentliche Rechtsfolge: Mangelt es an 
                    der vom Gesetz vorgeschriebenen Schriftform, sind die abgeschlossenen Verträge wegen Formmangels 
                    nichtig (§ 125 BGB), entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen. Von dieser Regel gibt 
                    es nur wenige Ausnahmen, bei denen durch Erfüllung oder Vollzug der Gesetzgeber ausdrücklich 
                    eine Heilungsmöglichkeit vorsieht, wenn etwa die Unterschrift später eingeholt wird. 
                    In diesem Zusammenhang sei z.B. der Kreditvertrag zu nennen, der nicht etwa online abgeschlossen 
                    werden kann. Es handelt sich hierbei um ein Schuldversprechen im Sinne des §780 BGB und muss demnach 
                    schriftlich abgeschlossen sein. Dabei ist die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form 
                    ausgeschlossen.  
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 11: Ein Reisebüro bietet online günstige Pauschalreisen zu den Kanaren
                an. Ein Nutzer bucht eine dieser Reisen. Nach der Auftragsbestätigung stellt das Reisebüro 
                fest, dass die entsprechenden Reisen nur zu einem höheren Preis zu haben sind. Das Reisebüro 
                hatte in seinen Daten Vor- und Hauptsaison nicht richtig vermerkt. Kann von dem Nutzer der höhere 
                Preis verlangt werden?
                 Lösung
                
                    In dem beschriebenen Fall kann das Reisebüro vom Nutzer den höheren Preis 
                    nicht verlangen. Begründung: 
                    Die Vertragsparteien - Online-Reisebüro und Nutzer - haben einen Dienstvertrag abgeschlossen, 
                    in dem das Reisebüro verpflichtet ist, die genannte Reise zu vermitteln und der Nutzer 
                    verpflichtet ist, den zuvor vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Dabei ist die Werbung auf der 
                    Webseite des Reisebüros nicht als Angebot zu sehen, sondern lediglich als eine Aufmunterung 
                    für den Kunden, ein Angebot abzugeben. 
                    Der besagte Nutzer hat die Werbung gesehen und die Reise zum dort aufgeführten Preis gebucht - 
                    insofern hat er eine Angebots- WE abgegeben. Kurz darauf bekommt er vom Reisebüro die 
                    Auftragsbestätigung, bei der die Reiseleistungen und der Reisepreis aufgeführt sind, 
                    die mit der zuvor erfolgten Werbung übereinstimmen - insofern eine Annahme- WE. Zu diesem 
                    Zeitpunkt haben beide Vertragspartner übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben und 
                    ein Vertrag ist zustande gekommen. 
                    Als es sich rausstellt, dass das Reisebüro sich bei der Preisberechnung geirrt hat, können 
                    folgende Rechtspunkte berücksichtigt werden: 
                    
                        Mit einer neuen Preisberechnung macht das Reisebüro ein neues Angebot, wobei hier 
                        der Kunde die Angebots- Annahme verweigern kann - es fehlt an zwei übereinstimmenden WE, 
                        somit ist ein neuer Vertrag nicht zustande gekommen
  
                        Der Nutzer kann den bereits bestehenden Vertrag wegen Irrtums anfechten, da anzunehmen 
                        ist, dass er bei der Kenntnis der Sachlage (tatsächlicher Preis) die WE nicht abgegeben 
                        hätte 
  
                        Das Reisebüro könnte den bestehenden Vertrag wegen Irrtums anfechten und sich 
                        auf das fehlerhaftes Datenmaterial (die verarbeiteten Informationen - Saison und Preis - stimmen 
                        nicht mit der Wirklichkeit überein) berufen - dies berechtigt aber nicht zur Anfechtung. Das 
                        gleiche trifft auf die Anfechtung wegen fehlerhafter Software und die falsche Kalkulation zu.  
                        Somit ist das Reisebüro an die erste WE gebunden und kann nicht vom Vertrag zurücktreten. 
 
                    
                    Insofern ist der Nutzer berechtigt, die Reise zum zuvor vereinbarten Preis zu buchen oder vom 
                    bestehenden Vertrag zurückzutreten. Das Reisebüro kann weder den bestehenden Vertrag 
                    anfechten noch dem Kunden einen neuen Vertrag aufzwingen und einen höheren Reisepreis verlangen. 
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 12: Im Fall eines Lebenssachverhalts mit Auslandsberührung sehen internationale 
                Abkommen sowie die nationalen Rechtsverordnungen vor, dass der betreffende Lebenssachverhalt nur einer
                der betroffenen nationalen Rechtsverordnung unterliegen soll. Was ist das Zuordnungskriterium, nach 
                dem überwiegend vorgegangen wird, um den Lebenssachverhalt der einen oder anderen nationalen 
                Rechtsverordnung zuzuweisen? 
                Lösung
                
                    Grundstzlich können die an einem Vertrag beteiligten Personen frei aushandeln und damit 
                    wählen, welches nationale Recht auf ihren Lebenssachverhalt anzuwenden ist. Wenn sich die 
                    Vertragsparteien nicht über das anzuwendende nationale Recht einigen, kommen folgende Arten 
                    von Zuweisungsregeln zum Tragen: 
                    
                        Bei personenorientierten Rechtsverhältnissen kommt es auf die Staatsangehörigkeit 
                        und den Wohnsitz an (Personalitätsprinzip). 
 
                        Bei gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ist das Recht am Sitz des Unternehmens maßgeblich. 
 
                        Im internationalen Warenkauf ist das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich 
                        ausgeschlossen wurde und der Vertrag eine Berührung zu einem Vertragsstaat des Abkommens hat 
                        (Internationales Wirtschaftsrecht). 
 
                    
                    Diese Regeln sind auch bei Vertragsabschlüssen im Internet anzuwenden. Das Verbraucherschutzrecht 
                    darf nicht ausgeschlossen werden. Eine Rechtswahlklausel darf nicht dazu führen, dass dem 
                    Verbraucher der Schutz des Staates entzogen wird, in dem er seinen Wohnsitz hat. Im Wettbewerbsrecht, 
                    im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und im Wirtschaftsstrafrecht ist der Ort des 
                    Handlungserfolgs für das anzuwendende Recht maßgeblich. 
                    Vom anzuwendenden materialen Recht zu unterscheiden ist der Ort des Gerichtsstandes. Dieser kann 
                    ebenfalls vertraglich durch eine Gerichtsstandsklausel vereinbart werden. Für außervertragliche 
                    Handlungen begründet der Ort der Begehung die Zuständigkeit der Gerichte. 
                    [Lösung schließen]
                 
                
                Aufgabe 13: Ein Informationsdienst mit Geschäftssitz in Deutschland 
                bietet die Nutzung seiner Datenbanken gegen Entgelt europaweit via Internet an. 
                Zugang zum Internet hat der Informationsdienst über den Server in Frankreich. 
                Ein spanischer Nutzer schließt mit dem Informationsdienst einen Vertrag über die
                Nutzung der Datenbanken. Eine Rechtswahl wurde nicht vereinbart.
                
                
                    Wie viele Verträge können Sie erkennen?
                        Lösung
                        
                            Es lassen sich hier folgende Verträge erkennen: 
                            
                                - deutscher Informationsdienst - französischer Provider
  
                                - spanischer Nutzer - deutscher Informationsdienst
 
                            
                            [Lösung schließen]
                         
                      
                    Liegen Kauf- oder Dienstverträge vor?
                        Lösung
                        
                            In beiden Fällen liegen Dienstverträge vor, wobei die eine Vertragspartei zur 
                            Leistung der versprochenen Dienste verpflichten ist (1. Provider stellt Serverplatz zur Verfügung; 
                            2. Informationsdienst erlaubt die Datenbanknutzung), die andere Vertragspartei die vereinbarte 
                            Vergütung zahlen muss (1. Entgelt für Servernutzung; 2. Entgelt für Datenbanknutzung). 
                            Ein Kaufvertrag ist in beiden Fällen ausgeschlossen, da die Vertragsparteien die Rechte am 
                            Vertragsgegenstand nicht verlieren. 
                            [Lösung schließen]
    
                         
                      
                    Sie haben die Wiener UN- Kaufkonvention und das europäische Vertragsrechtübereinkommen   
                    kennen gelernt. Was ist anwendbar?
                        Lösung
                        
                            In beiden Fällen ist das europäische Vertragsrechtsübereinkommen anzuwenden, 
                            das alle internationalen vertraglichen Schuldverhältnisse betrifft, etwa Dienst-, Werk- 
                            oder Maklervertrag. Wie bereits erläutert handelt es sich um die zwei Dienstverträge, 
                            weshalb eben das europäische Vertragsrechtsübereinkommen anzuwenden ist. 
                            Die Wiener UN- Kaufrechtsabkommen kommt hier nicht zum Tragen, da es ausschließlich die 
                            international abgeschlossenen Kaufverträge betrifft, was hier nicht der Fall ist. 
                            [Lösung schließen]
                         
                      
                    Welches Recht gilt und weswegen?
                        Lösung
                        
                            Für die Servernutzung ist das französische Recht anzuwenden, da die 
                            Serververmittlung (der eigentliche Kern des Vertrags) von Frankreich aus geschieht. 
                            Im zweiten Fall - Datenbanknutzung - ist das deutsche Recht anzuwenden, da der Informationsdienst 
                            seinen Sitz in Deutschland hat und die Leistungen europaweit anbietet. In beiden Fällen ist 
                            das Sitz des Unternehmens maßgeblich
                            [Lösung schließen]